Sachgebietsleiterin: |
Frau Manthey |
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Telefon: |
03521 725 - 1441 |
Als Untere Gewerbebehörde ist das Sachgebiet zuständig für die Ausführung der Gewerbeordnung und aufgrund der Gewerbeordnung erlassener Rechtsvorschriften.
Die Untere Gewerbebehörde registriert die Gewerbetreibenden des Landkreises Meißen. Für bestimmte Tätigkeiten schreibt die Gewerbeordnung eine Erlaubnispflicht vor. Dies betrifft u.a. Makler, Finanzanlagevermittler, Spielhallenbetreiber und Bewachungsunternehmer.
Dem Bereich Ordnungsangelegenheiten sind u.a. folgende Aufgaben zugeordnet:
- Schornsteinfegerwesen,
- Kleingärten (kleingärtnerische Gemeinnützigkeit),
- Heilpraktiker (Anmeldung zur Prüfung und Ernennung nach bestandener Prüfung),
- Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden.
Detaillierte Informationen finden Sie in nachfolgender Übersicht und auch unter folgendem Link:
Rechtliche Grundlage
Aufgabenbereiche und ihre Ansprechpartner
- Schaustellen von Personen (§ 33 a GewO)
- überwachungsbedürftige Gewerbe (§ 38 GewO)
- Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
- Fachaufsicht gegenüber den kreisangehörigen Städten und Gemeinden.
- Gewerbeuntersagungsverfahren nach SächsGastG
- Führung des Gewerberegisters des Landkreises Meißen
Ansprechpartnerin: |
Frau Sachs |
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Telefon: |
03521 725 - 1442 |
Rechtliche Grundlage
Formulare / Anträge als Download
- Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs. 1 GewO)
- Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d GewO)
- Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§ 33 i GewO)
- Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO)
- Versteigerergewerbe (§ 34 b GewO)
- Sächsiches Bestattungsgesetz
- Bearbeitung von Anträgen auf Neuanlage und Erweiterung eines Bestattungsplatzes bzw. Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes
- Bearbeitung von Anträgen auf einen sonstigen privaten Bestattungsplatz
- Bundeskleingartengesetz
- Anerkennung oder Widerruf der Gemeinnützigkeit
- Regelmäßige Überprüfung anerkannter Gemeinnützigkeit
- Preisangabenverordnung
- Kontrolltätigkeit nach Preisangabenverordnung
- Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
- Kontrolltätigkeit nach Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
Ansprechpartner: |
Herr Köpke |
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Telefon: |
03521 725 - 1444 |
Rechtliche Grundlagen
Formulare / Anträge als Download
- Makler, Bauträger, Baubetreuer (§ 34 c GewO)
- Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO)
- Honorar - Finanzanlagenberater (34 h GewO)
- Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)
- Anträge auf Erteilung Erlaubnis nach § 34 h bzw. § 34 i GewO
bitte direkt über das Sachgebiet
Ansprechpartnerin: |
Frau Wustlich |
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Telefon: |
03521 725 - 1446 |
Rechtliche Grundlage
Formulare / Anträge zum Download
- Gewerbeuntersagungsverfahren (§ 35 GewO)
- Wiedergestattung der selbständigen Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 6 GewO)
- Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)
- Erteilung von Erlaubnissen zur Haltung von gefährlichen Hunden
- Anordnung von Auflagen und Untersagung der Haltung
- Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall
- Vorbereitung und Durchführung von Sachkundeprüfungen
- Behördliche Nachschau
Ansprechpartnerin: |
Herr Höptner |
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Telefon: |
03521 725 - 1443 |
Rechtliche Grundlagen
Formulare / Anträge zum Download
- Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
- Beitreibungsverfahren rückständiger Gebühren
- zwangsweise Durchsetzung von Schornsteinfegerarbeiten
- Kehrbezirksprüfung
- Heilpraktikergesetz
- Anmeldung der Heilpraktikeranwärter zur Kenntnisprüfung
- Erteilung, Versagung, Widerruf von Heilpraktikererlaubnissen
Ansprechpartnerin: |
Frau Treppner |
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Telefon: |
03521 725 - 1445 |
Rechtliche Grundlagen
Formulare / Anträge zum Download
Jagdrecht
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.
Es unterliegt den Beschränkungen des Bundesjagdgesetzes und der in diesem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften und darf nur in so genannten Jagdbezirken ausgeübt werden. Dabei wird zwischen Eigenjagdbezirken und gemeinschaftlichen Jagdbezirken unterschieden.
Der unteren Jagdbehörde obliegt der Vollzug jagdrechtlicher Regelungen, wie
- Erteilung, Versagung, Widerruf und Einziehung von Jagdscheinen
- Rechtsaufsicht über die Jagdgenossenschaften
- Überwachung einer ordnungsgemäßen Jagdausübung
- Genehmigungsverfahren zur Jagdausübung in befriedeten Bezirken
- Abnahme der Jägerprüfung.
Voraussetzungen für die Erteilung des Jagdscheins sind:
- Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung (bei Erstausstellung)
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung
- Erforderliche Zuverlässigkeit (wird von der Behörde geprüft)
- 1 Lichtbild (bei Erst- oder Neuausstellung)
Die Ausübung der Jagd ist in der Bundesrepublik Deutschland an die Erteilung eines Jagdscheines gebunden. Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild und ist an ein bestimmtes Gebiet gebunden.
Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde entweder als Jahresjagdschein für ein oder für drei Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage erteilt und gilt im gesamten Bundesgebiet.
Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, dürfen nur Jugendjagdscheine erteilt werden. Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muss dabei jagdlich erfahren sein.
Ansprechpartner: |
Herr Vogelsang |
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Telefon: |
03521 725 - 1449 |
Rechtliche Grundlagen
Formulare / Anträge zum Download
Feuerwerks- und Sprengstoffrecht
Das Landratsamt ist für die Entgegennahme der Anzeigen von Feuerwerken der Klasse 4 und 2, die durch Großfeuerwerker oder Feuerwerksfirmen abgebrannt werden, zuständig.
Die Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen von Feuerwerken der Klasse 2 durch Privatpersonen ist beim jeweils zuständigen Ordnungsamt der Stadt-/ Gemeindeverwaltung zu beantragen.
Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen bedarf bis auf Ausnahmen einer behördlichen Erlaubnis.
Den Sportschützen kann zur Durchführung ihres Schießsportes eine Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes zum Schießen mit Vorderladerwaffen auf dafür zugelassenen Schießstätten erteilt werden.
Auch zum sogenannten Böllern bedarf es dieser Erlaubnis. Böller sind Gegenstände teilweise einfachster Bauart, die ausschließlich zur Erzeugung eines Schussknall bestimmt sind. Es wird kein Geschoss durch einen Lauf getrieben. Böllern mit einer Schusswaffe (Vorderlader) ist somit keine waffenrechtlich relevante Handlung, sondern eine Frage des Immissionsschutzrechts und des Allgemeinen Polizeirechts.
Bei Beantragung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis wird um persönliche Vorsprache gebeten.
Ansprechpartner: |
Herr Jaeschke |
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Ansprechpartner:: |
Herr Schubert |
Telefon: |
03521 725 - 1448 03521 725 - 1451 |
Sitz: | Teichertring 8, 01662 Meißen, Zi. 230a |
Rechtliche Grundlage
Formulare / Anträge zum Download
Personenstandswesen (Fachaufsicht über die Standesämter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden) / Namensangelegenheiten / Beglaubigungen / Gewerbeverfahren
Namensänderungsrecht
- öffentlich-rechtliche Änderung des Vor- und Familiennamens (Antragsverfahren)
Amtliche Beglaubigungen
- amtliche Beglaubigungen im Sinne des § 33 VwVfG von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen einer Urschrift
- amtliche Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen
Melde-, Pass- und Ausweiswesen
- Fachaufsicht gegenüber den kreisangehörigen Städten und Gemeinden
Ansprechpartnerin: |
Frau Werling |
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Telefon: |
03521 725 - 1447 |
Rechtliche Grundlage
Schornsteinfegerwesen, Bewachungsgewerbe, Schwarzarbeitskontrolle
- Schornsteinfegerhandwerksgesetz
- zwangsweise Durchsetzung von Schornsteinfegerarbeiten
- Kehrbezirksprüfung
- Bewachungsgewerbe ( § 34 a GewO)
- Erteilung Erlaubnis nach § 34 a GewO
- Zuverlässigkeitsüberprüfung Wachpersonal (§ 34 a Abs. 1 Satz 4 GewO)
Hinweis: Neuanträge zur Erlaubnis und Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 34 a GewO sind über das Bewacherregister beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) elektronisch zu beantragen.
- Schwarzarbeitsbekämpfung
- Gewerbeausübung ohne Gewerbemeldung
- Handwerksausübung ohne Eintrag in die Handwerksrolle
- Betreiben eines Reisegewerbes ohne Reisegewerbekarte
- Entgegennahme von Anzeigen von Lotterien nach AELott i.V.m. SächsGlüStVAG
Ansprechpartner: |
Frau Thiele |
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Telefon: |
03521 - 725 1450 |
E-Mail: | KOA.Gewerbe@kreis-meissen.de |