Struktur
Mit Vollzug der Verwaltungsneuordnung und Kreisgebietsneugliederung zum 1. August 2008 erhielt die Landwirtschaftsverwaltung in Sachsen einen dreistufigen Aufbau:
Oberste Landwirtschaftsbehörde | Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft |
Obere Landwirtschaftsbehörde | Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie |
Untere Landwirtschaftsbehörde | Landkreise und kreisfreien Städte |
Ansprechpartner
Frau Kirste
1. Sachbearbeiterin
Telefon: 03521 725-2487
Frau Wagner
Sachbearbeiterin
Telefon: 03521 725-2488
Frau Schneider
Sachbearbeiterin
Telefon: 03521 725-2489
Fax: 03521 725-2400
E-Mail: kea.landwirtschaft@kreis-meissen.de
Sitz: Remonteplatz 8, 01558 Großenhain
Aufgaben
Folgende Aufgabenkomplexe werden durch den Bereich Landwirtschaft als untere Landwirtschaftsbehörde wahrgenommen:
Vollzug des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG)
Mit dem Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz-GrdstVG) hat der Gesetzgeber das Genehmigungsverfahren zur rechtsgeschäftlichen Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und das gerichtliche Zuweisungsverfahren gemäß §§ 13 bis 17 GrdstVG geregelt. Die Stärkung des Wirtschaftszweiges "Landwirtschaft" ist erklärtes Ziel des Gesetzes.
Teil des Genehmigungsverfahrens ist auch die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes. Das Vorkaufsrecht steht hierbei leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegenüber Nichtlandwirten oder Nichtforstwirten zu.
Zu den Bekanntmachungen (Öffentlicher Hinweis)
Vollzug des Landpachtverkehrsgesetzes (LPachtVG)
Das Landpachtverkehrsgesetz regelt das Anzeige- und das Beanstandungsverfahren von Landpachtverträgen mit dem Ziel agrarstrukturelle schädliche Einflüsse auf den Pachtmarkt zu verhindern.
Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen Landpachtverträge nach § 585 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), vgl. § 1 LPachtVG.
Erstaufforstungsgenehmigungen nach § 10 Sächsisches Waldgesetz
Für die Aufforstung bisher nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen größer als 0,2 ha bzw. die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen ist eine Erstaufforstungsgenehmigung nach § 10 Sächsisches Waldgesetz erforderlich. der Bereich Agrarstruktur entscheidet dann als untere Landwirtschaftsbehörde im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und der unteren Forstbehörde sowie nach Anhörung der Gemeinde und der Flurneuordnungsbehörde.
Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange zu größeren raumbedeutsamen Vorhaben mit dem Ziel, Existenzgefährdungen von Landwirtschaftsbetrieben zu vermeiden und das öffentliche Interesse einer ausgewogenen Agrarstruktur zu berücksichtigen (z.B. Bauleitplanung, Planfeststellung, Raumordnungsverfahren)
Stellungnahmen zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) und der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) als Mitwirkung bei Privatisierung ehemals volkseigener Flächen
Erteilung der Bescheinigung über die Abgabe eines Landwirtschaftsbetriebes zum Zweck der Strukturverbesserung gem. § 14a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz bzw. § 21 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 und 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Zuständigkeit nach § 67 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) - Bestätigungen der Steuerbefreiung beim Vollzug des LwAnpG, Feststellung von Handlungen zur Durchführung des LwAnpG