Umstellung Papierführerscheine
Umstellung Papierführerscheine für die Jahrgänge 1953 bis 1958
Der Führerscheinpflichtumtausch für die Jahrgänge 1953 bis 1958 wurde durch die 15. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften bis zum 19.07.2022 verlängert.
Umstellung Papierführerscheine für die Jahrgänge 1959 bis 1964
Der Plan zum Pflichtumtausch sieht in seiner nächsten Stufe für die Jahrgänge 1959 bis 1964 einen Umtausch bis zum 19.01.2023 vor.
Führerscheininhaber und –inhaberinnen, die in den oben genannten Jahrgängen geboren wurden, können ihren Antrag auf Umstellung eines Papier- in einen Kartenführerschein postalisch stellen. Dazu können Sie den Antrag online ausfüllen, ausdrucken und mit den erforderlichen Unterlagen postalisch an die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Meißen senden.
Nach der Antragsbearbeitung erhalten Sie per Post einen Kostenbescheid sowie eine Mitteilung, ab wann Sie Ihren neuen Kartenführerschein in der Fahrerlaubnisbehörde abholen können. Die persönliche Vorsprache ist erforderlich, da der alte Führerschein eingezogen bzw. ungültig gemacht werden muss. Den Termin zur Abholung können Sie online reservieren.
Antragsformular:
Folgende Unterlagen sind einzureichen
- Kopie gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung)
- 1 biometrisches Lichtbild in der Abmessung 35 x 45 mm
- der im Besitz befindliche Führerschein in Kopie
- Verwaltungsgebühr zwischen 25,30 und 30,40 Euro (Festsetzung per Kostenbescheid)
Stammt der alte graue oder rosafarbene Papierführerschein nicht von der Behörde Ihres aktuellen Wohnsitzes, benötigen Sie zusätzlich eine „Karteikartenabschrift“ der ursprünglich ausstellenden Behörde.
Diese lässt sich per Post, telefonisch oder häufig auch online beantragen und kann auch direkt an die neue Fahrerlaubnisbehörde übersandt werden.
Für Inhaber eines Kartenführerscheines entfällt die Beibringung einer zusätzlichen Karteikartenabschrift.
Der neue Kartenführerschein wird in den Klassen ausgestellt, die der bisherigen Fahrberechtigung entsprechen. Eine erneute Prüfung ist nicht abzulegen.
Die Bearbeitungszeit beträgt circa 6 Wochen.
Die Abholung des neuen Kartenführerscheines in der Fahrerlaubnisbehörde kann dann auch in Vertretung - allerdings unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht und des alten Dokumentes - erfolgen.
Übersicht Umtauschfristen
Bis 2033 müssen alle EU-Bürger einheitliche, fälschungssichere Dokumente in Kartenform haben. Bund und Länder haben deshalb ein bis 2033 währendes Stufenmodell beschlossen, das einen schrittweisen Umtausch vorsieht.
Umtausch für Alt-Führerscheine
Betrifft Papier-Führerscheine, die bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden, also alle grauen und rosa Dokumente. Die Zeiträume für diesen Umtausch hängen vom Geburtsjahr des Inhabers ab.
Ihre genaue Umtauschfrist können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953 |
19.01.2033 |
1953 - 1958 |
19.01.2022-> neu 19.07.2022 |
1959 – 1964 |
19.01.2023 |
1965 – 1970 |
19.01.2024 |
1971 oder später |
19.01.2025 |
Umtausch aller bis zum 19.01.2013 ausgestellten Kartenführerscheine
Betrifft alle, die bereits einen Kartenführerschein besitzen, der zwischen dem 01. Januar 1999 und 18. Januar 2013 ausgestellt wurde. Hier bestimmt nicht das Geburtsjahr die Umtauschreihenfolge, sondern das Ausstellungsjahr auf der Führerschein-Karte.
Ausstellungsjahr |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 – 2001 |
19.01.2026 |
2002 – 2004 |
19.01.2027 |
2005 – 2007 |
19.01.2028 |
2008 |
19.01.2029 |
2009 |
19.01.2030 |
2010 |
19.01.2031 |
2011 |
19.01.2032 |
2012 – 18.01.2013 |
19.01.2033 |
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Der Umtausch ist bei der Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zu beantragen.