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Corona-Situation im Landkreis Meißen - Regelungen verlängert

Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 59,1. Im Vergleich zu vergangenem Montag (23. Mai 2022) sind 285 weitere positiv auf das Coronavirus getestete Personen hinzugekommen. Damit gibt es im Landkreis Meißen insgesamt 95.940 positiv getestete Fälle.

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind (Stand 23. Mai 2022) 38 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst, davon werden zwei auf der Intensivstation behandelt. Alle hospitalisierten Personen sind als ungeimpft erfasst. Mit drei weiteren seit dem 23. Mai 2022 verstorbenen Personen erhöht sich die Zahl der Verstorbenen auf insgesamt 972.

Tagesaktuelle Zahlen zur Corona-Situation in den Landkreisen können Interessierte auf dem Dashboard des RKI abrufen: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/Landkreise/ Informationen zu Bettenkapazität und Hospitalisierungsrate bietet das DIVI-Register auf folgender Website: www.divi.de/register/tagesreport.

Quarantäneregeln

Der Landkreis Meißen hat die 25. Allgemeinverfügung über die Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen ohne inhaltliche Anpassungen bis zum 26. Juni 2022 verlängert. Unter anderem gilt daher nach wie vor, dass positiv auf das Corona-Virus getestete Personen verpflichtet sind, sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses abzusondern. Hierzu bedarf es keiner gesonderten Anordnung oder Mitteilung durch das Gesundheitsamt. Im Falle der Testung mit einem Antigenschnelltest muss ein PCR-Test durchgeführt werden. Positiv Getestete haben ihren Hausstandsangehörigen und gegebenenfalls vergleichbaren Kontaktpersonen ihr positives Testergebnis mitzuteilen und sie darüber zu informieren, dass sie ihre Kontakte zu vulnerablen Gruppen reduzieren, auf Symptome achten und sich am dritten oder vierten Tag nach dem Kontakt testen sollen.

Die Allgemeinverfügung zur Verlängerung sowie die 25. Allgemeinverfügung sind auf der Website des Landkreises Meißen unter https://www.kreis-meissen.org/3345.html zu finden.

Corona-Schutz-Verordnung

Zu einer Änderung kam es letzte Woche bei der Verlängerung der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung durch die sächsische Staatsregierung. Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs gilt seit dem 28. Mai 2022: Anstelle der bisherigen Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske muss nur noch ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Das Kontroll-, Service-, Fahr- und Steuerpersonal ist weiterhin lediglich dann zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet, wenn geschäftsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht.

Arbeitsschutzverordnung

Nicht verlängert wurde die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung der Bundesregierung. Sie ist seit 25. Mai 2022 außer Kraft getreten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt auf seiner Website jedoch Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz nach Auslaufen der Verordnung (https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html).


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