02.09.2010 - Wasserzweckverband muss Sponsoring einstellen
Die Förderung von Sport, Kultur und Sozialem ist weder eine einem Wasserzweckverband übertragene Aufgabe noch eine „Annextätigkeit“ zur Wasserversorgung. Mit Beschluss vom 25.8.2010 (Az: 7 L 391/10) bestätigte dasVerwaltungsgericht Dresden eine entsprechende Entscheidung der Landesdirektion Dresden.
Diese hatte am 21.5.2010 als Kommunalaufsichtsbehörde dem Regionalen Zweckverband der Kommunalen Wasserversorgung Riesa/Großenhain aufgegeben, dafür zu sorgen, dass seine Wasserversorgung Riesa/Großenhain GmbH spätestens bis zum 31.8.2010 ihre Spenden- und Sponsoringtätigkeit einstellt. Am 29.6.2010 hatte die Behörde auch den Widerspruch des Zweckverbandes dagegen zurückgewiesen und weiter angeordnet, dass ihr Bescheid auch bei Erhebung einer Klage sofort vollzogen werden kann. Der Zweckverband wandte sich gegen diese Bescheide, über die Klage ist noch nicht entschieden.
Mit seinem Begehren, einstweilig von den Vollzugsfolgen verschont zu bleiben, scheiterte der Zweckverband nun. Die für das Kommunalrecht zuständigen Richter der 7. Kammer folgten mit ihrem Beschluss der Auffassung der Kommunalaufsichtsbehörde. Der Zweckverband könne sich allein darauf berufen, die ihm übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich regeln zu dürfen. Nur im Rahmen dieser Aufgaben dürfe er die ihm dazu anvertrauten, ausschließlich öffentlichen Mittel verwenden. Hierzu zähle das Sponsoring von Sport, Kultur und Sozialem nicht. Es sei auch unzulässig, Entscheidungen der beteiligten Gemeinden, die zugunsten einer sparsamen öffentlichen Verwaltung auf Sponsoring aus ihren Mitteln verzichteten, dadurch zu vereiteln, dass derartige Zuwendungen in einen zweckverbandlichen Eigenbetrieb verlagert würden. Mit dieser Handhabung würde auch die für öffentliche Ausgaben nötige demokratische Legitimation unterlaufen.
Gegen den Beschluss kann der Regionale Zweckverband der Kommunalen Wasserversorgung Riesa/Großenhain Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

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