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24.08.2010 - Novellierung des Schornsteinfegerwesens

Mit der Novellierung des Schornsteinfegerwesens im Jahr 2008 wurde das Schornsteinfegerrecht in Deutschland neu geregelt.

Das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 enthält in Artikel 1 das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG), welches teilweise bereits am 29.11.2008 in Kraft getreten ist. Mit Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens wird das Schornsteinfegergesetz (SchfG) novelliert, das nach dem vollständigen Inkrafttreten des SchfHwG zum 31.12.2012 aufgehoben wird.
Wesentliche Neuerung für das Handwerk, aber auch die Hauseigentümer, ist die Öffnung der Schornsteinfegerarbeiten für den Wettbewerb.
Bis zum 31.12.2012 dürfen die Schornsteinfegerarbeiten (Messen, Kehren, Überprüfen = allgemeine Schornsteinfegerarbeiten) nur von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder einem EU-Dienstleister durchgeführt werden. Nach Ablauf der Übergangsfristen (ab 01.01.2013) können die Eigentümer ihren Schornsteinfeger aussuchen. Die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten dürfen nur von Betrieben ausgeführt werden, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind.
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister führen in ihrem Kehrbezirk folgende Aufgaben durch, bei denen kein Wettbewerb zugelassen ist:
• Führung des Kehrbuches mit der Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt wurden,
• die Durchführung der Feuerstättenschau,
• die Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen,
• die Ausstellung von Bescheinigungen zu Bauabnahmen und
• die Durchführung von Ersatzvornahmen, wenn die Eigentümer ihren Kehr-, Mess- oder Überprüfungspflichten nicht nachkommen
Die Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen (§ 1 Abs. 1 SchfHwG).
Die Kehrbezirksinhaber unterrichten die Grundstückseigentümer in einem Feuerstättenbescheid über die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten. Damit wissen die Eigentümer, welche Arbeiten bis zu welchem Datum durchzuführen sind (§§ 14 Abs. 2, 17 Abs. 1 SchfHwG). Der Feuerstättenbescheid ist bis spätestens 31.12.2012 allen Grundstückseigentümern zuzustellen.
Der Feuerstättenbescheid ist entsprechend der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 16.06.2009 gebührenpflichtig.
Die Kontrolle, ob die Tätigkeiten ausgeführt worden sind, erfolgt über Formblätter, mit denen die Durchführung der Arbeiten nachgewiesen wird (§ 4 Abs. 1 SchfHwG). Verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter bleiben die Eigentümer. Die ausgefüllten Formblätter müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, beim Bezirksschornsteinfegermeister eingehen (§ 4 Abs. 3 SchfHwG). Das Formblatt kann entfallen, wenn der für den Kehrbezirk zuständige Bezirksschornsteinfegemeister die Arbeiten selbst ausführt.
Wenn der Grundstückseigentümer die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten nicht fristgerecht nachweist, meldet der Bezirksschornsteinfegermeister dies der zuständigen Behörde, welche in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer nochmals festsetzt, welche Arbeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind und droht für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers an (§ 25 SchfHwG).
Das heißt, dass die Schornsteinfegertätigkeit gegen den Willen des Eigentümers durchgesetzt werden. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Zutritt zu seinem Grundstück zu gestatten (§ 1 Abs. 3 SchfHwG).
Grundstückseigentümer, die ihren Pflichten nicht nachkommen (z. B. Nichtveranlassung von Tätigkeiten, Zutritt nicht gestatten), handeln ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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