1. Hauptnavigation
  2. Navigation der aktiven Seite
  3. Inhalt der Seite
Landkreis Meißen
Kontakt | Impressum | Sitemap

Pressemitteilungen

  vorherige Meldungnächste Meldung Pfeil nach rechts

08.02.2010 - Grenzen für das Betreten von Wäldern

Im Freistaat Sachsen wie in ganz Deutschland darf jedermann den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Es ist jedoch ein Grundsatz unserer Rechtsordnung, dass Rechte nicht schrankenlos gewährt werden. Sie finden Ihre Grenze in den schützenswerten Intereressen anderer Menschen.

Ebenso liegt es im Interesse der Öffentlichkeit, den Wald als einzigartiges naturnahes Ökosystem pfleglich zu behandeln. Wald hat stets einen Eigentümer und ist keine „Allmende“. Daher ist Verantwortungsbewusstsein und gegenseitige Rücksichtnahme und auch der Ausgleich unterschiedlicher Interessen notwendig.
Das Betreten zu Fuß ist allgemein erlaubt. Das Radfahren und das Fahren mit motorgetriebenen Krankenfahrstühlen sind aber nur auf Straßen und Wegen gestattet. Andere Benutzungsarten wie das Fahren mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken, Kutschen, das Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen sind nicht Teil des Betretensrechtes. Sie bedürfen
der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers.
Viele Waldbesitzer versuchen durch das Anbringen von Hinweisschildern auf diese Rechtslage hinzuweisen um so ihr Eigentum vor der unerlaubten Nutzung durch Dritte zu sichern. Um unerlaubtes Befahren der Waldwege zu unterbinden, sind Wegeschranken eine zulässige Möglichkeit.
Es sind dabei jedoch einige Regeln zu beachten. Die Schranke muss auf dem Waldweg so errichtet werden, dass Waldbesucher zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem motorgetriebenen Krankenfahrstuhl den Wald trotz Schranke betreten können. Da Krankenfahrstühle eine maximale Breite von 110 cm haben dürfen, muss dieser Freiraum eingehalten werden, ansonsten muss das Öffnen der Schranke auch durch behinderte Mitbürger möglich sein.
Für die Feuerwehr und die zuständige Forstbehörde muss die Zufahrt weiterhin jederzeit möglich sein.
Rechtlich ein anderer Sachverhalt ist die Sperrung von Wald nach § 13 Sächsisches Waldgesetz. Der Waldbesitzer kann aus wichtigen Gründen, wie z.B. Waldschutz, Waldbrandschutz, Gewährleistung der Wald – und Wildbewirtschaftung, zur Vermeidung erheblicher Schäden, zum Schutz der Waldbesucher, das Betreten des Waldes einschränken, den Wald also sperren. Dies geschieht z.B. mit massiven Schranken.
Eine Waldsperrung mit einer Dauer von bis zu zwei Monaten ist nicht genehmigungspflichtig, sie ist dem Kreisforstamt jedoch unverzüglich anzuzeigen. Wird dieser Zeitraum überschritten, ist die Genehmigung des Kreisforstamtes erforderlich.
Die Revierförster des Kreisforstamtes beraten die Waldbesitzer gern über gesetzliche Bestimmungen, die das Aufstellen von Schranken und Hinweisschildern regeln.

Unter Verwendung einer Information des Kreisforstamtes Bautzen