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Landkreis Meißen
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Gesetzliche Grundlagen

Sächsisches Kulturraumgesetz - SächsKRG

Der Kulturraum Elbtal-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist ein Pflichtzweckverband nach dem Sächsischen Kulturraumgesetz (SächsKRG). Ihm gehören die Landkreise Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge an.


Satzung

Satzung des Kulturraumes Elbtal – Sächsische Schweiz – Osterzgebirge
 
Aufgrund von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBL. S. 539) hat der Kulturkonvent des Kulturraumes Elbtal – Sächsische Schweiz - Osterzgebirge am 25. März 2009 folgende Satzung beschlossen:
 
                                                   § 1
                                     Name, Gebiet und Sitz
 
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Kulturraum Elbtal – Sächsische Schweiz - Osterzgebirge“. Verbandsmitglieder sind der Landkreis Meißen und der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.
 
(2) Der Kulturraum hat seinen Sitz in Meißen.
 
(3) Der Kulturraum richtet für die Geschäftsführung ein Kultursekretariat in Meißen ein.
 
(4) Der Kulturraum führt ein Dienstsiegel.
 
                                                § 2
                                            Aufgaben
 
(1) Der Kulturraum fördert im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel und nach näherer Maßgabe der von ihm erlassenen Förderrichtlinien die jährlich festzulegenden kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung – unabhängig von ihrer Trägerschaft oder Rechtsform – durch finanzielle Zuwendungen aus der Kulturkasse.
Er kann dabei denjenigen angemessenen Aufwand der betroffenen Einrichtungen beziehungsweise Maßnahmen ganz oder teilweise übernehmen, der nicht durch Eigeneinnahmen, private Zuwendungen Dritter, Leistungen des Rechtsträgers und der Sitzgemeinde sowie durch sonstige öffentliche Zuschüsse abgedeckt werden kann.
 
(2) Die Tätigkeit des Kulturraumes erfolgt ohne Gewinnerzielungsabsicht.
 
(3) Der Kulturraum kann bei Bedarf auch selbst Träger kultureller Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung sein.
 
(4) Der Kulturraum kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
 
                                             § 3
                                          Organe
 
Organe des Kulturraumes sind der Kulturkonvent, der Vorsitzende des Kulturkonventes und der Kulturbeirat. Der Kulturbeirat besteht aus dem regionalen Kulturbeirat Elbtal und dem regionalen Kulturbeirat Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.
 
                                              § 4
                          Zuständigkeit des Kulturkonventes
 
(1) Der Kulturkonvent ist das Hauptorgan des Kulturraumes. Er nimmt alle Aufgaben des Kulturraumes wahr, soweit nicht der Vorsitzende des Kulturkonventes oder der Kulturbeirat zuständig ist.
 
(2) Die im Kulturkonvent vertretenen Landräte einigen sich, wer von ihnen der Vorsitzende des Kulturkonventes und sein Stellvertreter ist.
                         
(3) Der Kulturkonvent beruft Kultursachverständige in den Kulturbeirat.
 
(4) Der Kulturkonvent ist oberstes Beschlussorgan und entscheidet insbesondere über:
 
1.      den Erlass, die Änderung und die Aufhebung dieser Satzung,
 
2.      die Förderrichtlinien, die Förderschwerpunkte und Fördervoraussetzungen und über kulturpolitische Leitlinien, dabei werden regionale Besonderheiten berücksichtigt,
 
3.      die jährliche Feststellung der zu fördernden Einrichtungen und Maßnahmen mittels Aufstellung der Förderlisten,
 
4.      die Art und Höhe der angemessenen Beteiligung der Sitzgemeinde, von der die Fördermaßnahmen abhängig zu machen sind,
 
5.      die Haushaltssatzung und Nachtragshaushaltssatzung,
 
6.      die Festsetzung der Kulturumlage,
 
7.      die Feststellung der Jahresrechnung,
 
8.      die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben ab einer Höhe von 10.000 EUR,
 
9.      die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass fälliger Ansprüche des Kulturraumes, die im Einzelfall den Betrag von 20.000 EUR übersteigen,
 
10. die Führung von Rechtsstreitigkeiten ab einem Streitwert im Einzelfall von 50.000 EUR, den Abschluss von Vergleichen und den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die im Einzelfall mit einer einmaligen Ausgabe von mehr als 25.000 EUR verbunden sind,
 
11. die Übernahme neuer Verpflichtungen, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
 
12. einen angemessenen Ausgleich für Leistungen, die die Verwaltungen der Mitgliedslandkreise aufgrund gesonderter Vereinbarungen für den Kulturraum erbringen,
 
(5) Der Kulturkonvent überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse durch den Vorsitzenden des Kulturkonvents. Die Mitglieder können in allen Angelegenheiten des Kulturraumes verlangen, dass der Vorsitzende des Kulturkonvents den Kulturkonvent unterrichtet und dass den Mitgliedern des Kulturkonvents Akteneinsicht gewährt wird.
 
                                                 § 5
         Zusammensetzung und Stimmverteilung des Kulturkonventes
 
(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Kulturkonventes sind die Landräte der Mitglieder des Kulturraumes. Sie gehören dem Kulturkonvent für die Dauer ihrer Amtszeit als Landrat an.
 
(2) Als beratende Mitglieder gehören dem Kulturkonvent je zwei von den Kreistagen der Mitglieder gewählte Vertreter sowie der Vorsitzende des Kulturbeirates an. Dem Kulturkonvent kann als weiteres beratendes Mitglied der stellvertretende Vorsitzende des Kulturbeirates angehören, wenn dies vom Kulturkonvent gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 SächsKRG beschlossen wird.
Die Amtszeit entspricht der Wahlperiode der Kreistage. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers aus.
 
(3) Die Landräte werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Der Vorsitzende des Kulturbeirates wird durch seinen gewählten Vertreter vertreten. Für die übrigen Mitglieder des Kulturkonventes werden die Stellvertreter durch die Kreistage gewählt.
 
                                                  § 6
            Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Kulturkonventes
 
(1) Entsprechend § 39 SächsGemO ist der Kulturkonvent beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
 
(2) Beschlüsse des Kulturkonventes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Das Abstimmungsverfahren wird in der Geschäftsordnung des Kulturkonventes geregelt.
 
                                                  § 7
                                      Geschäftsordnung
 
Der Kulturkonvent regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.
 
                                                  § 8
                            Vorsitzender des Kulturkonventes
 
(1) Der Vorsitzende des Kulturkonventes führt die laufenden Geschäfte des Kulturraumes und vertritt ihn nach außen. Er bereitet die Sitzungen des Kulturkonventes vor und vollzieht die Beschlüsse. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Kulturkonvent gibt. Der Vorsitzende muss Beschlüssen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für den Kulturraum nachteilig sind. § 52 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.
 
(2) Dem Vorsitzenden des Kulturkonventes werden weiterhin folgende Aufgaben übertragen:
 
1.      die Bewirtschaftung von Einnahmen des Haushaltsplanes,
 
2.      die Bewirtschaftung von Ausgaben des Haushaltsplanes nach jährlich in diesem festzusetzenden Wertgrenzen,
 
3.      die Stundung, die Niederschlagung oder der Erlass fälliger Ansprüche bis zu einem Betrag von 20.000 EUR im Einzelfall,
 
4.      die Führung von Rechtsstreiten bis zu einem Streitwert von 50.000 EUR im Einzelfall, den Abschluss von Vergleichen bis zu 25.000 EUR und den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die im Einzelfall mit einer Ausgabe bis 50.000 EUR verbunden sind,
 
5.      die Genehmigung außer-/überplanmäßiger Ausgaben bis zu 10.000 EUR je Einzelfall.
 
(3) Durch Beschluss des Kulturkonventes können dem Vorsitzenden des Kulturkonventes im Einzelfall weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Eine Übertragung der Aufgaben nach § 4 Abs. 4 dieser Satzung ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Kulturkonventes kann einzelne seiner Befugnisse mit Zustimmung des Kulturkonventes Bediensteten oder Beauftragten des Kultursekretariats übertragen. Die Übertragung laufender Verwaltungsangelegenheiten ist zustimmungsfrei. Der Kulturkonvent ist hierüber zu unterrichten.
        
(4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung des Kulturkonventes aufgeschoben werden kann, entscheidet der Vorsitzende des Kulturkonventes anstelle des Kulturkonventes. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Kulturkonvent unverzüglich mitzuteilen.
 
(5) Erklärungen, durch welche der Kulturraum verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Vorsitzenden des Kulturkonventes, von dessen Stellvertreter oder einem mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten zu unterzeichnen.
 
                                                          § 9
                                                 Kulturbeirat
 
(1) Im Kulturraum Elbtal – Sächsische Schweiz - Osterzgebirge besteht ein Kulturbeirat. Er setzt sich zusammen aus dem regionalen Kulturbeirat Elbtal und aus dem regionalen Kulturbeirat Sächsische Schweiz-Osterzgebirge. In den Kulturbeirat werden Kultursachverständige berufen.
 
(2) Der Kulturbeirat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus der Mitte seiner Mitglieder.
 
(3) Die regionalen Kulturbeiräte Elbtal und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, wirken jeweils unabhängig voneinander als Kompetenzpartner der Kulturträger ihrer Region. Die regionalen Kulturbeiräte sollen aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, die als Vertreter derjenigen Kultursparten berufen werden, die im Kulturraum gefördert werden.
 
(4) Die regionalen Kulturbeiräte wählen je einen Vorsitzenden und je einen Stellvertreter aus der Mitte ihrer Mitglieder.
 
(5) Die Berufung der Mitglieder des Kulturbeirates erfolgt für die Dauer der jeweiligen kommunalen Wahlperiode der Kreistage.
 
(6) Der Kulturbeirat berät den Kulturkonvent in allen inhaltlichen Fragen. Er muss insbesondere bei der jährlichen Feststellung der zu fördernden Einrichtungen und Projekte sowie bei dem Erlass von Förderrichtlinien und Förderschwerpunkten unter Beachtung der regionalen Besonderheiten gehört werden. Des Weiteren hat er das Recht, dem Kulturkonvent Entscheidungsvorschläge zur Beschlussfassung vorzulegen.
 
                                                         § 10
                                            Kultursekretariat
 
(1) Der Kulturraum unterhältzur Erledigung der laufenden Verwaltungs­aufgaben ein Kultursekretariat.
 
(2) Das Kultursekretariat wird vom Vorsitzenden des Kulturkonventes geleitet und ist für die laufenden Geschäfte des Kulturraumes zuständig.
 
(3) In Abstimmung mit dem Kulturkonvent ist das Kultursekretariat so einzurichten, dass es von seiner personellen und materiellen Ausstattung sowie seiner fachlichen Qualifikation in der Lage ist, eine bürgernahe und effiziente Aufgaben­erfüllung zu gewährleisten.
 
(4) Der Kulturraum bedient sich zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben der Mitarbeiter und sächlichen Verwaltungsmittel des Mitgliedes, das den Vorsitzenden des Kulturkonventes stellt. Dieses erhält einen angemessenen Ausgleich aus Mitteln des Kulturraumes gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 12. Die Höhe des Kostenausgleichs ist in einer Vereinbarung zwischen dem Kulturraum und betroffenem Mitglied zu regeln.
 
(5) Der Kulturraum hat keine eigenen hauptamtlichen Bediensteten.
 
                                                          § 1
Ehrenamtliche Tätigkeit, Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung
 
(1) Die Mitglieder des Kulturkonventes, des Kulturbeirates und der regionalen Fachsparten sind ehrenamtlich tätig.
 
(2) Die Aufwandsentschädigung sowie der Auslagen- und Reisekostenersatz des in Absatz 1 genannten Personenkreises sind durch eine Satzung zu regeln. Kommunale Wahlbedienstete, die kraft Gesetzes oder Satzung einem der Organe des Kulturraumes angehören, erhalten keine Entschädigung. Durch die Satzung kann dem Vorsitzenden des Kulturkonventes eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
 
(3) Die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit ist nach Maßgabe des § 21 der Sächsischen Gemeindeordnung und – gegebenenfalls – einer hierzu erlassenen Verordnung zu regeln.
 
                                                         § 12
                     Kulturkasse - Verwaltung und Mittelverwendung
 
(1) Die Finanzen des Kulturraumes werden im Kultursekretariatunter Leitung des Vorsitzenden des Kulturkonventes in der Kulturkasse verwaltet. Für die Wirtschaftsführung gelten die Vorschriften über die Gemeinde­wirtschaft entsprechend. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
 
In die Kulturkasse fließen insbesondere folgende Mittel:
 
1. die auf den Kulturraum entfallenden Zuweisungen des Freistaates Sachsen (§ 6 Abs. 2 SächsKRG),
 
2. die von den Mitgliedern des Kulturraumes erhobene Kulturumlage (§ 6 Abs. 3 SächsKRG),
 
3. die von den Sitzgemeinden nach § 3 Abs. 2 SächsKRG zu leistenden Beiträge,
 
4. sonstige Zuwendungen aller Art.
 
(2) Der Kulturraum erhebt zur Deckung der Ausgaben seines Haushaltes eine Kulturumlage von seinen Mitgliedern. Diese richtet sich nach § 6 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 SächsKRG und § 27 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBL. S. 24), in der jeweils geltenden Fassung sowie den Maßgaben des jährlichen Haushaltsplanes des Kulturraumes.
 
                                                         § 13
                                            Rechnungsprüfung
 
Die Aufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung wird von dem Mitglied wahrgenommen, das nicht den Vorsitzenden des Kulturkonventes stellt. Näheres wird in der Geschäftsordnung des Kulturkonventes festgelegt.
 
                                                          § 14
                                       Auflösung und Abwicklung
 
(1) Der Kulturraum ist während der Geltungsdauer des Kulturraum­gesetzes unauflösbar. Mit Außerkraftsetzen des Kulturraumgesetzes ist der Kulturraum aufgelöst, es sei denn, er wird durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder als Freiverband gemäß § 44 SächsKomZG weitergeführt.
                         
(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Kulturraumes auf die Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligung nach § 12 Abs. 2 dieser Satzung über, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
 
(3) Der Kulturraum gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, sofern die Abwicklung dies erfordert. Der Kulturkonvent entscheidet über die zur Abwicklung im Einzelnen notwendigen Maßnahmen.
 
                                                        § 15
                                       Öffentliche Bekanntmachung
 
Regelungen zur öffentlichen Bekanntmachung und ortsüblichen Bekanntgabe des Kulturraumes erfolgen durch gesonderte Bekanntmachungssatzung.
 
                                                         § 16
                                                  Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.08.2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung des Kulturraumes Elbtal vom 21.12.1994, zuletzt geändert am 22.02.2001 und die Satzung des Kulturraumes Sächsische Schweiz – Osterzgebirge vom 07.03.1995, zuletzt geändert am 09.11.2004 außer Kraft.
 
Meißen, den 29. April 2009
 
 
 
Arndt Steinbach
Vorsitzender des Kulturkonventes
Kulturraum Elbtal – Sächsische Schweiz - Osterzgebirge