Finanzielle Unterstützung von Schülern bei notwendiger auswärtiger Unterbringung
Seit dem 01.01.2009 gewährt der Landkreis Meißen auf Grundlage des § 38a des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) seinen Einwohnern, denen wegen ihrer notwendigen Unterbringung als Schüler außerhalb der Gemeinde ihres Hauptwohnsitzes (auswärtige Unterbrin-gung) erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung entstehen, auf Antrag eine finanzielle Unterstützung nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus (SMK) über die finanzielle Unterstützung von Schülern bei notwendiger auswärtiger Unterbringung (Sächsische Unterbringungsverordnung – SächsUVO). Der Wortlaut des SchulG sowie der SächsUVO kann unter Volltextsuche auf der Internet-seite http://www.revosax.sachsen.de/ abgerufen werden.
Für die Beantragung der finanziellen Unterstützung gelten für die Inter-nats- und Berufsschüler weiterhin separate Antragsformulare und Merk-blätter. Die jeweiligen Antragsformulare bzw. Merkblätter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind zu verwenden bzw. zu beachten und können über die nachfolgenden Links abgerufen werden:
