Allgemeine Informationen
Vor dem Beginn von (Bau-) Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Anordnung darüber beantragen,
- wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind,
- ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist,
- ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind.
Die Genehmigungsbehörde des Landkreises Meißen ist für Bundes-, Staats- und Kreisstraßen zuständig, jedoch nicht für die Straßen im Gebiet der Großen Kreisstädte Coswig, Großenhain, Meißen, Radebeul und Riesa.
Formulare
Das Antragsformular steht nachfolgend in PDF-Format bereit.
Der Antrag kann schriftlich per Post, per E-Mail, Fax oder durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten gestellt werden (tel. Terminvereinbarung wird empfohlen).
Antrag auf Anordung verkehrsregelnder Maßnahmen
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Lageplan
- Verkehrszeichenplan
- Umleitungs- und Beschilderungsplan
Der Vorlage eines Verkehrszeichenplans durch den Unternehmer bedarf es nicht bei Arbeiten von kurzer Dauer und geringem Umfang der Arbeitsstelle, wenn die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken oder wenn ein geeigneter Regelplan besteht.
Die Pläne sollten folgende Angaben enthalten:
- den Straßenabschnitt
- die im Zuge des Abschnitts bereits bestehenden Verkehrseinrichtungen und -anlagen
- die Art und das Ausmaß der Arbeitsstelle
- die für die Kennzeichnung der Arbeitsstelle und für die Verkehrsführung notwendigen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- Angaben darüber, welche Beschilderung nach Arbeitsschluss, sowie an Sonn- und Feiertagen erfolgen soll
- Bei Einsatz einer Lichtsignalanlage sind zwingend die verkehrstechnischen Unterlagen mit einzureichen.
Fristen
Die Bearbeitung Ihres Antrages kann je nach Umfang der Sperrung zwischen 14 Tagen und 4 Wochen dauern.
Bitte beachten Sie dies bei der Antragsstellung!
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).