Ihre Anliegen
Taxi
Allgemeine Informationen
Sie möchten ein Taxi-Gewerbe betreiben? Neben der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigen Sie dafür eine Taxi-Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Als Taxi-Chauffeur dürfen Sie (im Gegensatz zum Mietwagenfahrer) an den bekannten Halteplätzen und Ständen auf Fahrgäste warten, die Fahrzeuge können von Passanten auf der Straße und natürlich auch am Betriebssitz angefordert werden.
Anders als Mietwagen-Betreiber haben Inhaber einer Taxigenehmigung drei Pflichten:
- Betriebspflicht
Der Taxiunternehmer muss seinen Betrieb aufrechterhalten, gegebenenfalls auch bei Nacht.
- Beförderungspflicht
Fahrten (auch kurze) dürfen nur abgelehnt werden, wenn dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist (zum Beispiel bei stark alkoholisierten Personen).
- Tarifpflicht
Innerhalb des für ihn geltenden Pflichtfahrbereiches (im Regelfall die Kreisfreie Stadt oder der Landkreis des Betriebssitzes) richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich festgelegten Beförderungsentgelten.
Taxiausrüstung
Taxen sind im Allgemeinen an der Farbgebung (hell-elfenbein) zu erkennen. Auf das Dach gehört das Taxischild, ins Heckfenster die Ordnungsnummer. Letztere erteilt die Genehmigungsbehörde. Im Wageninneren bringen Sie an gut sichtbarer Stelle die Anschrift Ihres Unternehmens an.
Weitere technische Voraussetzungen: Taxen müssen mit einer Alarmanlage versehen sein und auf der rechten Seite mindestens zwei Türen haben.
Taxameter
Ein Fahrpreisanzeiger (Taxameter) zählt ebenfalls zur Ausstattung eines jeden Taxis. Das Gerät soll so angebracht und beschaffen sein, dass der Fahrgast jederzeit den anfallenden Fahrpreis ablesen kann. Der Taxameter muss den Eichvorschriften entsprechen – beachten Sie die jährliche Prüfpflicht.
- Fahrpreisanzeiger
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - Eichung von Messgeräten
Amt24-Verfahrensbeschreibung
Hinweis: Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, ob Sie ortsbedingt zusätzliche Genehmigungen benötigen.
Voraussetzungen
Sowohl Taxi-Unternehmer als auch die mit der Geschäftsführung Betrauten haben bestimmte Kriterien zu erfüllen:
Persönliche Zuverlässigkeit
Für die Beurteilung werden unter anderem Erkenntnisse aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister sowie dem Fahreignungsregister herangezogen. Mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen weisen Sie nach, dass keine Rückstände bei Steuerzahlungen, Sozialversicherungsbeiträgen oder Beitragszahlungen an die Berufsgenossenschaft bestehen.
Fachliche Eignung
Diese kann nachgewiesen werden durch:
- eine Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) (Legen Sie in diesem Fall das Prüfungszeugnis vor.)
- eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxi-Unternehmen (Die Industrie- und Handelskammern stellen entsprechende Fachkundebescheinigungen aus.)
- eine anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung; zum Beispiel zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr oder Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler an der Technischen Universität Dresden. (Die Industrie- und Handelskammer stellt auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung aus.)
Hinweis: Falls Sie als fachlich geeignete Person die Taxi-Geschäfte führen, nicht aber zugleich auch Inhaber des Unternehmens sind, müssen Sie als Nachweis Ihren Anstellungsvertrag vorlegen.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens. Die Höhe bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge:
- für das erste Fahrzeug: 2.250 Euro
- für jedes weitere Fahrzeug: 1.250 Euro
Hinweis: Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.
Verfahrensablauf
Vor der Antragstellung
Zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde benötigen Sie eine Reihe von Unterlagen. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere das Einholen des Führungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister am längsten dauert. Sie sollten daher als erstes diese Unterlagen beantragen.
Die übrigen Nachweise können Sie später nachreichen, legen Sie diese aber im eigenen Interesse besser ebenfalls mit dem Antrag vor.
Antragstellung
Stellen Sie den Antrag persönlich bei der zuständigen Stelle.
- Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle; je nach Angebot der Behörde sind auch Online-Formulare im Internet abrufbar.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und geben Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen bei der genannten Stelle ab.
- Die Genehmigungsbehörde holt zu Ihrem Antrag Stellungnahmen ein, unter anderem von den Gemeinden, der Industrie- und Handelskammer, der zuständigen Fachgewerkschaft und dem Fachverband des Personenverkehrs.
- Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Antrag; Sie bekommen schriftlich Bescheid.
Formulare
- Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr nach dem PBefG (Taxenverkehr, Mietwagenverkehr, Ausflugsfahrten mit PKW, Ferienziel-Reisen mit PKW, Gelegenheitsverkehr mit KOM) [Download,*.PDF, 0,12 MB]
- Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Verkehr mit Taxen / Mietwagen [Download,*.pdf, 0,48 MB]
- Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Übertragung einer Taxikonzession [Download,*.pdf, 0,63 MB]
- Fahrzeugliste für das Unternehmen [Download,*.pdf, 0,44 MB]
- Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr [Download,*.pdf, 1,28 MB]
- Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr [Download,*.pdf, 0,96 MB]
- Vermögensübersicht zum Antrag auf Erteilung/Übertragung einer Genehmigung zum Verkehr mit Taxen/Mietwagen (Anlage 1) [Download,*.pdf, 0,46 MB]
- Fahrzeugliste (Anlage 2) [Download,*.pdf, 0,35 MB]
- Übersicht über Beschäftigte zum Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem PBefG (Anlage 3) [Download,*.pdf, 0,33 MB]
- Informationen des Kreisverkehrsamtes Meißen zum Datenschutz anlässlich der Begutachtung von Taxi-/Mietwagenunternehmen gem. § 13 Abs. 1 PBefG i. V. m. § 1 Abs. 1 PBZugV [Download,*.pdf, 0,02 MB]
- Antrag auf Erteilung zusätzlicher Auszüge für den PBefG [Download,*.pdf, 1,24 MB]
- Antrag auf Erteilung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 [Download,*.pdf, 0,49 MB]
- Antrag auf Ausstellung beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 [Download,*.pdf, 0,54 MB]
- Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht für Taxen gem. § 21 Abs. 4 PBefG [Download,*.pdf, 0,52 MB]
- Antrag auf Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) nach § 2 Abs. 2 PBefG [Download,*.pdf, 0,50 MB]
Erforderliche Nachweise
- Personalausweis oder Reisepass
- Für ausländische Staatsbürger (außer EU-Angehörige) zusätzlich: Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
- Dies gilt auch bei einer vergleichbaren nichtselbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person.
- Behördliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister
- Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
- Nachweis der Vertretungsberechtigung bei juristischen Personen
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes des Wohnortes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gewerbesteueramtes des Betriebssitzes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung
- Die Bescheinigung benötigen Sie von Krankenkassen, bei denen Ihre Arbeitnehmer versichert sind oder waren sowie gegebenenfalls für sich selbst, sofern Sie freiwillig / privat versichert sind oder waren.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft
- in der Regel: Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung
- Soweit eine andere Person zur Führung der Geschäfte bestellt wird für diese:
- Behördliches Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Fahreignungsregister
- Nachweis der fachlichen Eignung und Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
Fristen
Aktualität der Nachweise
- Stichtag für Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung: maximal 12 Monate vor Antragstellung
- Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister und Auskunft aus dem Fahreignungsregister: nicht älter als 3 Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht älter als 3 Monate
Mietwagen
Allgemeine Informationen
Sie möchten Autos mit Fahrer vermieten? Mietwagen zählen im Gegensatz zum Taxi nicht als öffentliches Verkehrsmittel. Gleichwohl benötigen Sie eine eigene Genehmigung und eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, um ein Mietwagenunternehmen zu betreiben.
Hinweis: Umgangssprachlich meint man mit „Mietwagen" meist Leihwagen, die der Nutzer selbst lenkt. Mietwagen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind ausschließlich Fahrzeuge, die mit Fahrer gemietet werden.
Mietwagen und Taxi – worin liegt der Unterschied?
In Abgrenzung zum Taxi (und zur Aufrechterhaltung des Taxiverkehrs) hat der Gesetzgeber den Mietwagenbetreibern einige Verpflichtungen auferlegt:
- Sie dürfen die Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Plätzen und Straßen zur Personenbeförderung bereithalten.
- Sie müssen mit dem Auto nach jeder Beförderung grundsätzlich wieder zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren.
- Sie dürfen die für Taxen typischen Zeichen und Merkmale (Taxischild, Farbe) nicht verwenden, um eine Verwechslung auszuschließen.
Anderseits gelten für den Mietwagen-Betrieb auch Erleichterungen:
- Eine Betriebs- und Beförderungspflicht besteht nicht.
- Der Fahrpreis wird frei vereinbart, der Fahrgast muss lediglich einen gut ablesbaren Wegstreckenzähler vorfinden (Taxi: Fahrpreisanzeiger).
- Wegstreckenzähler
- Fahrpreisanzeiger
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Hinweis: Der Wegstreckenzähler muss jährlich geprüft werden.
- Eichung von Messgeräten
Amt24-Verfahrensbeschreibung - Die Farbe der Fahrzeuge ist nicht vorgegeben.
- Eine Beschränkung in der Anzahl der Genehmigungen gibt es nicht.
Voraussetzungen
Sowohl Mietwagen-Unternehmer als auch die mit der Geschäftsführung Betrauten haben bestimmte Kriterien zu erfüllen:
Persönliche Zuverlässigkeit
Für die Beurteilung werden unter anderem Erkenntnisse aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister sowie dem Fahreignungsregister herangezogen. Mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen weisen Sie nach, dass keine Rückstände bei Steuerzahlungen, Sozialversicherungsbeiträgen oder Beitragszahlungen an die Berufsgenossenschaft bestehen.
Fachliche Eignung
Diese kann nachgewiesen werden durch:
- eine Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK)
- eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Mietwagen-Unternehmen (Die Industrie- und Handelskammern stellen entsprechende Fachkundebescheinigungen aus.)
- eine anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung; zum Beispiel zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr oder Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler an der Technischen Universität Dresden. (Die Industrie- und Handelskammer stellt auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung aus.)
Hinweis: Falls Sie als fachlich geeignete Person die Geschäfte führen, nicht aber zugleich auch Inhaber des Mietwagen-Unternehmens sind, müssen Sie als Nachweis Ihren Anstellungsvertrag vorlegen.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens. Die Höhe bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge:
- für das erste Fahrzeug: 2.250 Euro
- für jedes weitere Fahrzeug: 1.250 Euro
Achtung! Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.
Verfahrensablauf
Vor der Antragstellung
Zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde benötigen Sie eine Reihe von Unterlagen. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere das Einholen des Führungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister am längsten dauert. Sie sollten daher als erstes diese Unterlagen beantragen.
Die übrigen Nachweise können Sie später nachreichen, legen Sie diese aber im eigenen Interesse besser ebenfalls mit dem Antrag vor.
Antragstellung
Stellen Sie den Antrag persönlich bei der zuständigen Stelle.
- Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle; je nach Angebot der Behörde sind auch Online-Formulare im Internet abrufbar.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und geben Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen bei der genannten Stelle ab.
- Die Genehmigungsbehörde holt zu Ihrem Antrag Stellungnahmen ein, unter anderem von den Gemeinden, der Industrie- und Handelskammer, der zuständigen Fachgewerkschaft und dem Fachverband des Personenverkehrs.
- Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Antrag; Sie bekommen schriftlich Bescheid.
Formulare/ Online-Dienste
- Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr nach dem PBefG (Taxenverkehr, Mietwagenverkehr, Ausflugsfahrten mit PKW, Ferienziel-Reisen mit PKW, Gelegenheitsverkehr mit KOM) [Download,*.PDF, 0,12 MB]
- Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Verkehr mit Taxen / Mietwagen [Download,*.pdf, 0,48 MB]
- Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Übertragung einer Taxikonzession [Download,*.pdf, 0,63 MB]
- Fahrzeugliste fuer das Unternehmen [Download,*.pdf, 0,44 MB]
- Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr [Download,*.pdf, 1,28 MB]
- Zusatzbescheinigung nach § 2 Abs. 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr [Download,*.pdf, 0,96 MB]
- Vermögensübersicht zum Antrag auf Erteilung/Übertragung einer Genehmigung zum Verkehr mit Taxen/Mietwagen (Anlage 1) [Download,*.pdf, 0,46 MB]
- Fahrzeugliste (Anlage 2) [Download,*.pdf, 0,35 MB]
- Übersicht über Beschäftigte zum Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem PBefG (Anlage 3) [Download,*.pdf, 0,33 MB]
- Informationen des Kreisverkehrsamtes Meißen zum Datenschutz anlässlich der Begutachtung von Taxi-/Mietwagenunternehmen gem. § 13 Abs. 1 PBefG i. V. m. § 1 Abs. 1 PBZugV [Download,*.pdf, 0,02 MB]
- Antrag auf Erteilung zusätzlicher Auszüge für den PBefG [Download,*.pdf, 1,24 MB]
- Antrag auf Erteilung der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 [Download,*.pdf, 0,49 MB]
- Antrag auf Ausstellung beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 [Download,*.pdf, 0,54 MB]
- Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht für Taxen gem. § 21 Abs. 4 PBefG [Download,*.pdf, 0,52 MB]
- Antrag auf Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) nach § 2 Abs. 2 PBefG [Download,*.pdf, 0,50 MB]
Erforderliche Unterlagen
Für ausländische Staatsbürger (außer EU-Angehörige) zusätzlich: Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
- Personalausweis oder Reisepass
- Behördliches Führungszeugnis
- Führungszeugnis beantragen
Amt24-Verfahrensbeschreibung
- Führungszeugnis beantragen
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister
- Fahreignungsregister, Auskunft
Amt24-Verfahrensbeschreibung
- Fahreignungsregister, Auskunft
- Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
- Nachweis der Vertretungsberechtigung bei juristischen Personen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes des Wohnortes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gewerbesteueramtes des Betriebssitzes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung
- Die Bescheinigung benötigen Sie von Krankenkassen, bei denen Ihre Arbeitnehmer versichert sind oder waren sowie gegebenenfalls für sich selbst, sofern Sie freiwillig / privat versichert sind oder waren.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft
- Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
BG Verkehr
- Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung
- Soweit eine andere Person zur Führung der Geschäfte bestellt wird für diese:
- Behördliches Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Fahreignungsregister
- Nachweis der fachlichen Eignung und Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
Fristen
Aktualität der Nachweise
- Stichtag für Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung: maximal zwölf Monate vor Antragstellung
- Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister und Auskunft aus dem Fahreignungsregister: nicht älter als drei Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht älter als drei Monate